Stadionordnung

Stadionordnung (StaV) des 1. FC Oberhaid 1928 e.V.


Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Veranstaltungen und Menschenansammlungen auf dem Sportgelände des 1. FC Oberhaid 1928 e.V., Johannishofer Str. 28, 96173 Oberhaid Aufgrund von Art. 19 Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 8 Nr. 3, sowie Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstrafrecht und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (Bayerische Rechtssammlung, Gliederungsnummer 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) erlässt der 1. FC Oberhaid 1928 e.V. am 20.01.2014 folgende Stadionordnung:


§ 1 Geltungsbereich

a) Diese Verordnung gilt für Veranstaltungen in den umfriedeten Versammlungsstätten des 1. FC Oberhaid 1928 e.V.s) und den angeschlossenen Anlagen (Stadionanlage). Sie gilt nicht für Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes. b) Das Sportgelände verfügt über ein Fassungsvermögen von 2000 Zuschauern, davon 1900 Steh- und 100 (teilweise überdachte) Sitzplätze


§ 2 Zweckbestimmung

Die Ordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von einer öffentlichen Veranstaltung oder einer großen Menschenansammlung ausgehen können. Die Verpflichtungen aus dieser Stadionordnung sind von den Veranstaltern der Sport- oder Vergnügungsveranstaltung, den Verantwortlichen für die Menschenansammlung sowie von allen Besuchern oder Teilnehmern an der Veranstaltung oder Ansammlung in dem oben bezeichneten Stadion oder dessen unmittelbaren Umfeld zu beachten.


§ 3 Ordnungsdienst

Bei Veranstaltungen im Stadion ist ein Ordnungsdienst einzurichten, der die Aufgabe hat, die Veranstaltung zu beobachten. Bei erkennbaren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder des Veranstaltungszwecks ist der Sicherheitsbeauftragte und der Ordnungsdienst berechtigt einzuschreiten und die sich aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften ergebenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.


§ 4 Eingangskontrolle (1)

Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Prüfung oder Entwertung auszuhändigen. (2) Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel daraufhin zu durchsuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf alle mitgeführten Taschen, Gegenstände und Behältnisse. (3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, Personen die ein Sicherheitsrisiko darstellen und Personen, die eine vom Ordnungsdienst angeordnete Durchsuchung nicht durchführen lassen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. (4) Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.


§ 5 Aufenthalt

Innerhalb des Stadions hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (1) Der Aufenthalt ist nur Personen gestattet, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. (2) Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions auf Verlangen der Polizei oder des Ordnungsdienstes vorzuweisen. (3) Teilnehmer an einer Veranstaltung dürfen nur den mit der Eintrittskarte oder Dauerkarte zugewiesenen Sitzplatz, Stehplatzbereich oder VIP – Bereich einnehmen. Polizei, Kontroll- und Ordnungsdienst können andere Plätze als der auf der Eintrittskarte vermerkte, auch in anderen Blöcken, zuweisen, wenn dadurch keine Gefahren verursacht werden. (4) Die Besucher sind verpflichtet, auf Anordnung des Ordnungsdienstes oder der Polizei zur Abwehr von Gefahren einen anderen als den auf der Eintrittkarte ausgewiesenen Platz einzunehmen. Die mit sonstigen Zugangsberechtigungen verbundenen Einschränkungen sind zu beachten. (5) Der Aufenthalt im Stadion ist Personen verboten, die erkennbar stark alkoholisiert sind oder sich mit Rauscherzeugenden Stoffen, Betäubungsmitteln oder Medikamenten in einen vergleichbaren Zustand versetzt haben oder sich anderweitig in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befinden, (6) Sachen mit sich führen, benutzen oder weitergeben, deren Mitnahme nach § 6 dieser Verordnung verboten ist. (7) Der Aufenthalt im Stadion ist ferner zu versagen, wenn Straftaten oder erhebliche Ordnungswidrigkeiten begangen oder zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufgerufen wird, verfassungsfeindliche, fremdenfeindliche oder jugendgefährdende Handlungen vorgenommen werden, Kleidungsstücke, Uniformteile, Abzeichen, Tätowierungen, Beschriftungen oder Bemalungen verfassungsfeindlicher oder verbotener Organisationen getragen, sichtbar gemacht oder anderweitig verwendet werden. (8) Personen die vermummt sind oder sonstige Vorkehrungen zur Erschwerung der Identitätsfeststellung getroffen haben, am Veranstaltungstag bereits aus dem Stadion verwiesen wurden oder für ein allgemeines oder für einzelne Veranstaltungen ausgesprochenes Zutrittsverbot besteht, haben das Stadion unverzüglich zu verlassen. (9) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Ordnungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. (10) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten. (11) Für den Aufenthalt in der Stadionanlage an veranstaltungsfreien Tagen gelten die allgemein gültigen gesetzlichen Vorschriften Der Ordnungsdienst stellt Aufenthaltsverbote fest und setzt das Verlassen des Stadions durch. Falls erforderlich, ist polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


§ 6 Verbote (1)

Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen von Tieren sowie folgender Gegenstände untersagt: a) Waffen jeder Art, b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können, c) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material hergestellt sind, e) Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, f) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände, g) Fahnen- und Transparentstangen, die länger als 1 Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist; das Verbot gilt nicht für Inhaber von Fahnenpässen des 1. FC Oberhaid 1928 e.V.. h) Elektrische, elektronische oder mechanisch betriebene Lärminstrumente (zum Beispiel Pressluftfanfaren, Sirenen) und Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (zum Beispiel Megaphone) i) alkoholische Getränke aller Art, sofern diese nicht innerhalb des Stadiongeländes erworben wurden j) sonstige gefährliche Gegenstände (zum Beispiel Laser-Pointer) (2) Verboten ist den Besuchern weiterhin a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen, b) Bereiche, die nicht für die Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten, c) mit Gegenständen aller Art zu werfen, d) Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen, e) ohne Erlaubnis des Stadionnutzers oder des Stadionbetreibers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen, f) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben, g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen. h) Bengalische Feuer abzubrennen i) Sonstige gefährliche Gegenstände (beispielsweise Laser-Pointer) zu verwenden


§ 7 Ausnahmen, Anordnungen

a) Im Einzelfall kann der Stadionbetreiber aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, soweit diese nicht dem öffentlichen Interesse entgegenstehen. b) Der Stadionbetreiber kann im Vollzug des Artikels 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leib und Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, weitergehende Anordnungen für den Einzelfall erlassen.


§ 8 Zuwiderhandlungen (1)

Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 23 Abs. 3und Art. 38 Abs. 4 Landesstraf- und Verordnungsgesetz in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden. (2) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere § 55 Abs. 1 Nr. 25 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Waffengesetz (Gebrauch von Schusswaffen und Böllern) und § 53 Abs. 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Waffengesetz (Verbot des Führens von Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen) bleiben unberührt. (3) Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen werden und mit einem Stadionverbot belegt werden. (4) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und soweit sie für ein strafrechtliches Verfahren nicht benötigt werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.


§ 9 Hausrecht

Das Hausrecht in der in § 1 (Geltungsbereich) dieser Verordnung genannten Versammlungsstätte übt der Stadionbetreiber, für die Dauer einer Veranstaltung auch der jeweilige Veranstalter aus. Darüber hinausgehende Regelungen hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung unberührt.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Stadionverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis sie widerrufen bzw. durch eine neue Stadionordnung ersetzt wird.


Oberhaid, 20.01.2014

1. FC Oberhaid 1928 e.V.

Der Vorstand

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